Die LLC und dein Aufenthaltsrecht sind zwei getrennte Dinge
Als Nicht-US-Bürger:in darfst du eine US-LLC besitzen. Ein Recht, in den USA zu leben oder zu arbeiten, entsteht dadurch nicht. Mit ESTA im Rahmen des Visa Waiver Program sind Geschäftsreisen wie Meetings oder Verhandlungen möglich – Arbeiten vor Ort, auch für die eigene LLC, ist damit nicht erlaubt.
Visa-Kategorien im Überblick
- E-2 Treaty Investor: für Staatsangehörige von Vertragsstaaten, darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz. Voraussetzungen sind u. a. eine substanzielle, bereits investierte bzw. unwiderruflich gebundene Investition in ein echtes, aktives Unternehmen, das nicht nur „marginal“ ist, sowie mindestens 50 % Eigentum oder operative Kontrolle. Die LLC kann das Investitionsvehikel sein – das Visum ist ein eigenes Verfahren.
- L-1: für Versetzungen von Führungskräften oder Spezialist:innen innerhalb eines Unternehmens, das bereits außerhalb der USA besteht.
- O-1, H-1B, EB-5 und weitere: mit jeweils eigenen, teils strengen Voraussetzungen.
Welche Kategorie passt, ist eine Einzelfallfrage. Die LLC sollte man so aufsetzen, dass sie zum späteren Visaplan passt – deshalb Reihenfolge und Unterlagen früh mit Fachleuten abstimmen.
Was sich steuerlich in den USA ändert
US-steuerlich ansässig wirst du z. B. durch eine Green Card oder über den Substantial Presence Test (mindestens 31 Tage im laufenden Jahr und 183 gewichtete Tage über drei Jahre). Als „resident alien“ bist du in den USA grundsätzlich mit dem Welteinkommen steuerpflichtig.
- Gewinne deiner Single-Member-LLC fließen typischerweise in deine persönliche Erklärung (Form 1040), oft mit Self-Employment Tax.
- Die Pflicht zu Form 5472 als „foreign-owned“ LLC kann entfallen, wenn du keine „foreign person“ mehr bist – den Übergang sauber dokumentieren lassen.
- Konten außerhalb der USA können meldepflichtig werden (FBAR, ggf. Form 8938).
- Bundesstaaten erheben teils eigene Einkommensteuer.
Wegzug aus Deutschland
- Wohnsitz: Behältst du eine Wohnung in Deutschland, kannst du weiter unbeschränkt steuerpflichtig sein. Bei Doppelansässigkeit regelt das DBA USA (Art. 4), welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt.
- Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): kann bei Anteilen an Kapitalgesellschaften greifen – je nach deutscher Einordnung der LLC auch hier.
- Deutsche Einkünfte (z. B. Vermietung) können beschränkt steuerpflichtig bleiben.
- Abmeldung, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Rente: frühzeitig klären.
Für Österreich und die Schweiz gelten eigene Wegzugs- und Ansässigkeitsregeln.
Weiterführende Ressourcen
Wenn du nicht nur gründen, sondern auch im Ausland arbeiten willst, lohnt ein Blick über den Tellerrand: Bei auslandsjob.de findest du Jobangebote und Infos rund ums Arbeiten im Ausland – hilfreich, um Optionen neben der Selbstständigkeit zu vergleichen. Für die Visa-Grundlagen sind die offiziellen Seiten des U.S. Department of State und von USCIS die erste Anlaufstelle.